Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16335 A/2004
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2001/10/0156
Entscheidungsdatum
16.04.2004
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
Norm
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs2 Z3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081
Rechtssatz
Mit dem - in der FFH-RL allerdings nicht verwendeten - Begriff der "Meldung" in § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 verweist das Gesetz, soweit ein Kontext zum Begriff "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" (vgl § 9 Abs 2 Z 3 NÖ NatSchG 2000) hergestellt wird, offenbar auf die (den Mitgliedstaaten aufgetragene) Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Art 4 Abs 1 FFH-RL, nachdem das betreffende "Gebiet" vom Mitgliedstaat - im Hinblick auf die Annahme, dass es ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung darstelle - in die Liste aufgenommen wurde.Mit dem - in der FFH-RL allerdings nicht verwendeten - Begriff der "Meldung" in Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 verweist das Gesetz, soweit ein Kontext zum Begriff "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ NatSchG 2000) hergestellt wird, offenbar auf die (den Mitgliedstaaten aufgetragene) Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL, nachdem das betreffende "Gebiet" vom Mitgliedstaat - im Hinblick auf die Annahme, dass es ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung darstelle - in die Liste aufgenommen wurde.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X08
Im RIS seit
03.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2001100156_20040416X08