Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Mit dem - in der FFH-RL allerdings nicht verwendeten - Begriff der "Meldung" in Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 verweist das Gesetz, soweit ein Kontext zum Begriff "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ NatSchG 2000) hergestellt wird, offenbar auf die (den Mitgliedstaaten aufgetragene) Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL, nachdem das betreffende "Gebiet" vom Mitgliedstaat - im Hinblick auf die Annahme, dass es ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung darstelle - in die Liste aufgenommen wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081