Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Mit dem - in der FFH-RL allerdings nicht verwendeten - Begriff der "Meldung" in Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 verweist das Gesetz, soweit ein Kontext zum Begriff "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ NatSchG 2000) hergestellt wird, offenbar auf die (den Mitgliedstaaten aufgetragene) Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL, nachdem das betreffende "Gebiet" vom Mitgliedstaat - im Hinblick auf die Annahme, dass es ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung darstelle - in die Liste aufgenommen wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081