Eine Verhandlung gemäß § 107 Abs 1 WRG ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können (§ 41 Abs 2 AVG). Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten.Eine Verhandlung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, WRG ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können (Paragraph 41, Absatz 2, AVG). Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten.