Der Begriff "angehalten" in § 23 Abs. 3a StVO ist wegen der gesetzlichen Bestimmung des Begriffes "Anhalten" missverständlich. Zum "Anhalten" (siehe § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO) bedürfte der Lenker keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Durch die Bestimmung des § 23 Abs. 3a StVO soll offenbar stärker betont werden, dass die gesetzliche Befugnis zum Halten (§ 2 Abs. 1 Z. 27 StVO) in "zweiter Spur" nur für die zum Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste unbedingt notwendige Dauer besteht.Der Begriff "angehalten" in Paragraph 23, Absatz 3 a, StVO ist wegen der gesetzlichen Bestimmung des Begriffes "Anhalten" missverständlich. Zum "Anhalten" (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO) bedürfte der Lenker keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Durch die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3 a, StVO soll offenbar stärker betont werden, dass die gesetzliche Befugnis zum Halten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO) in "zweiter Spur" nur für die zum Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste unbedingt notwendige Dauer besteht.