Eine Tätigkeit ist dann nachhaltig, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder wenn bei einer einmaligen Tätigkeit die Wiederholungsabsicht erkennbar ist (Hinweis E 25. Jänner 1995, 93/13/0084; E 24. April 1996, 95/13/0178). Demgegenüber erfüllen bloß gelegentliche gleichartige Geschäfte das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es am inneren Zusammenhang solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (Hinweis E 31. März 1992, 90/15/0124; Gleiches wird in den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs 1 BWG - RV 1130 BlgNR 18. GP 113 - zum Ausdruck gebracht).Eine Tätigkeit ist dann nachhaltig, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder wenn bei einer einmaligen Tätigkeit die Wiederholungsabsicht erkennbar ist (Hinweis E 25. Jänner 1995, 93/13/0084; E 24. April 1996, 95/13/0178). Demgegenüber erfüllen bloß gelegentliche gleichartige Geschäfte das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es am inneren Zusammenhang solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (Hinweis E 31. März 1992, 90/15/0124; Gleiches wird in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph eins, Absatz eins, BWG - Regierungsvorlage 1130 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 113 - zum Ausdruck gebracht).