Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/16/0347

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/16/0347

Entscheidungsdatum

11.05.2000

Index

E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0147 B 30. April 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 193, Wr LAO, wonach der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen bzw bei Selbstbemessungsabgaben eine Berichtigung der Abgabenerklärung einbringen kann, ergibt sich - ebenso wie aus dem Vorbild dieser Bestimmung, dem Paragraph 248, BAO -, dass das Verfahren hinsichtlich Haftung und jenes hinsichtlich Abgabenanspruch durchwegs getrennt ist. Demzufolge ist auch eine Verbindung der Verfahren über Berufungen gegen solche Bescheide nicht möglich (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 596). Gegen den Anspruch an Getränkesteuer selbst hat der Bf keine Klage erhoben und keinen Rechtsbehelf (Berichtigung der Abgabenerklärung) eingelegt. Da der Abgabenanspruch nur in jenen Fällen durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 berührt ist, in denen gegen diesen Anspruch eine Klage erhoben oder ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät der Haftungsschuld nicht, dass sich der Bf als Haftungsschuldner im Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsschuld auf dieses Urteil berufen kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160347.X01

Im RIS seit

27.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000160347_20000511X01

Rechtssatz für 2000/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/16/0199

Entscheidungsdatum

19.06.2000

Index

E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;
LAO Wr 1962 §193;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0163 B 5. Juli 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0347 E 11. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 193, Wr LAO, wonach der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen bzw bei Selbstbemessungsabgaben eine Berichtigung der Abgabenerklärung einbringen kann, ergibt sich - ebenso wie aus dem Vorbild dieser Bestimmung, dem Paragraph 248, BAO -, dass das Verfahren hinsichtlich Haftung und jenes hinsichtlich Abgabenanspruch durchwegs getrennt ist. Demzufolge ist auch eine Verbindung der Verfahren über Berufungen gegen solche Bescheide nicht möglich (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 596). Gegen den Anspruch an Getränkesteuer selbst hat der Bf keine Klage erhoben und keinen Rechtsbehelf (Berichtigung der Abgabenerklärung) eingelegt. Da der Abgabenanspruch nur in jenen Fällen durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 berührt ist, in denen gegen diesen Anspruch eine Klage erhoben oder ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät der Haftungsschuld nicht, dass sich der Bf als Haftungsschuldner im Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsschuld auf dieses Urteil berufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160199.X04

Im RIS seit

27.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000160199_20000619X04

Rechtssatz für 2000/16/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/16/0265

Entscheidungsdatum

19.06.2000

Index

E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
BAO §7;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0347 E 11. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 193, Wr LAO, wonach der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen bzw bei Selbstbemessungsabgaben eine Berichtigung der Abgabenerklärung einbringen kann, ergibt sich - ebenso wie aus dem Vorbild dieser Bestimmung, dem Paragraph 248, BAO -, dass das Verfahren hinsichtlich Haftung und jenes hinsichtlich Abgabenanspruch durchwegs getrennt ist. Demzufolge ist auch eine Verbindung der Verfahren über Berufungen gegen solche Bescheide nicht möglich (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 596). Gegen den Anspruch an Getränkesteuer selbst hat der Bf keine Klage erhoben und keinen Rechtsbehelf (Berichtigung der Abgabenerklärung) eingelegt. Da der Abgabenanspruch nur in jenen Fällen durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 berührt ist, in denen gegen diesen Anspruch eine Klage erhoben oder ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät der Haftungsschuld nicht, dass sich der Bf als Haftungsschuldner im Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsschuld auf dieses Urteil berufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160265.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2000160265_20000619X01

Rechtssatz für 2000/16/0601

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7566 F/2000

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/16/0601

Entscheidungsdatum

07.12.2000

Index

E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0128 E 25. Jänner 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0347 E 11. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 193, Wr LAO, wonach der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen bzw bei Selbstbemessungsabgaben eine Berichtigung der Abgabenerklärung einbringen kann, ergibt sich - ebenso wie aus dem Vorbild dieser Bestimmung, dem Paragraph 248, BAO -, dass das Verfahren hinsichtlich Haftung und jenes hinsichtlich Abgabenanspruch durchwegs getrennt ist. Demzufolge ist auch eine Verbindung der Verfahren über Berufungen gegen solche Bescheide nicht möglich (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 596). Gegen den Anspruch an Getränkesteuer selbst hat der Bf keine Klage erhoben und keinen Rechtsbehelf (Berichtigung der Abgabenerklärung) eingelegt. Da der Abgabenanspruch nur in jenen Fällen durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 berührt ist, in denen gegen diesen Anspruch eine Klage erhoben oder ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät der Haftungsschuld nicht, dass sich der Bf als Haftungsschuldner im Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsschuld auf dieses Urteil berufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160601.X06

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2000160601_20001207X06

Rechtssatz für 2000/16/0886

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/16/0886

Entscheidungsdatum

28.06.2001

Index

E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
BAO §7;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0347 E 11. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 193, Wr LAO, wonach der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen bzw bei Selbstbemessungsabgaben eine Berichtigung der Abgabenerklärung einbringen kann, ergibt sich - ebenso wie aus dem Vorbild dieser Bestimmung, dem Paragraph 248, BAO -, dass das Verfahren hinsichtlich Haftung und jenes hinsichtlich Abgabenanspruch durchwegs getrennt ist. Demzufolge ist auch eine Verbindung der Verfahren über Berufungen gegen solche Bescheide nicht möglich (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 596). Gegen den Anspruch an Getränkesteuer selbst hat der Bf keine Klage erhoben und keinen Rechtsbehelf (Berichtigung der Abgabenerklärung) eingelegt. Da der Abgabenanspruch nur in jenen Fällen durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 berührt ist, in denen gegen diesen Anspruch eine Klage erhoben oder ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät der Haftungsschuld nicht, dass sich der Bf als Haftungsschuldner im Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsschuld auf dieses Urteil berufen kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Verpachtung Bestandvertrag Stillegung Stilllegung Betriebsstilllegung Abgabenhaftung Haftung für Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160886.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2000160886_20010628X05