Nach der Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag überließ der Beschwerdevertreter die Sichtung der einlangenden Poststücke und die Entscheidung über deren weitere Behandlung der Sekretärin. Der Beschwerdevertreter behauptet nämlich gar nicht, die ihm vom VwGH zugestellten Schriftstücke selbst gesehen oder gelesen und Entscheidungen getroffen zu haben. Hatte im Kanzleibetrieb des Beschwerdevertreters die Sekretärin die geschilderten Aufgaben wahrzunehmen, dann wäre jedenfalls ihre Tätigkeit auch zu überwachen gewesen.