Eine Unternehmenspacht im Sinne der Haftungsbestimmung des § 4 Wr GetränkesteuerG 1992, LGBl Nr 3, liegt in der Regel vor, wenn tatsächlich ein lebendiges Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört. Selbst das Fehlen einzelner der Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass eine Geschäftsraummiete und nicht eine Unternehmenspacht vorliegt, wenn die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit besteht. Bei Gastronomieunternehmen ist hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokaleinrichtung und Geschäftseinrichtung davon auszugehen, dass der Erwerber in der Lage sein muss, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 27.9.1994, 93/17/0066; E 21.1.1998, 96/16/0057; E 20.2.2000, 95/14/0033).Eine Unternehmenspacht im Sinne der Haftungsbestimmung des Paragraph 4, Wr GetränkesteuerG 1992, LGBl Nr 3, liegt in der Regel vor, wenn tatsächlich ein lebendiges Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört. Selbst das Fehlen einzelner der Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass eine Geschäftsraummiete und nicht eine Unternehmenspacht vorliegt, wenn die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit besteht. Bei Gastronomieunternehmen ist hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokaleinrichtung und Geschäftseinrichtung davon auszugehen, dass der Erwerber in der Lage sein muss, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 27.9.1994, 93/17/0066; E 21.1.1998, 96/16/0057; E 20.2.2000, 95/14/0033).