Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15943 A/2002
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2000/12/0291
Entscheidungsdatum
23.10.2002
Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;
Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass - was die von einem Bezirksoberförster (Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) in einem Verfahren aus Anlass eines Antrages auf "Gewährung" einer Gefahrenzulage nach § 19b GehG/Stmk geltend gemachten Umweltbelastungen (soweit sie noch aufrechterhalten werden) betrifft - der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde teilt, dass diese unter Berücksichtigung der derzeitigen Gegebenheiten allenfalls als eine Erschwernis im Sinn des § 19a GehG/Stmk, nicht aber als "Gefahr" im Sinn des § 19b GehG/Stmk zu werten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227).Ausführungen dazu, dass - was die von einem Bezirksoberförster (Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) in einem Verfahren aus Anlass eines Antrages auf "Gewährung" einer Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG/Stmk geltend gemachten Umweltbelastungen (soweit sie noch aufrechterhalten werden) betrifft - der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde teilt, dass diese unter Berücksichtigung der derzeitigen Gegebenheiten allenfalls als eine Erschwernis im Sinn des Paragraph 19 a, GehG/Stmk, nicht aber als "Gefahr" im Sinn des Paragraph 19 b, GehG/Stmk zu werten ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X09
Im RIS seit
20.01.2003
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2000120291_20021023X09