Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/12/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15534 A/2001

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/12/0053

Entscheidungsdatum

08.01.2001

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §14 Abs1;
StudFG 1992 §17 idF 1997/I/098;

Rechtssatz

Das StudFG 1992 enthält - abgesehen vom Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, 89/12/0175, zu diesem im Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (aufnimmt). Im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. An dieser Rechtsprechung wurde bei Auslegung des Begriffes Studienwechsel im Sinne des Paragraph 17, StudFG 1992 festgehalten vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1998, 97/12/0371 oder 98/12/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120053.X02

Im RIS seit

02.04.2001

Dokumentnummer

JWR_2000120053_20010108X02

Rechtssatz für 98/12/0472

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/12/0472

Entscheidungsdatum

15.10.2003

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §14 Abs1;
StudFG 1992 §17 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0053 E 8. Jänner 2001 RS 2 (hier ohne vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Das StudFG 1992 enthält - abgesehen vom Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, 89/12/0175, zu diesem im Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (aufnimmt). Im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. An dieser Rechtsprechung wurde bei Auslegung des Begriffes Studienwechsel im Sinne des Paragraph 17, StudFG 1992 festgehalten vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1998, 97/12/0371 oder 98/12/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120472.X01

Im RIS seit

10.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1998120472_20031015X01