Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2003

Geschäftszahl

98/12/0472

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0053 E 8. Jänner 2001 RS 2

(hier ohne vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Das StudFG 1992 enthält - abgesehen vom Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, 89/12/0175, zu diesem im Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (aufnimmt). Im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. An dieser Rechtsprechung wurde bei Auslegung des Begriffes Studienwechsel im Sinne des Paragraph 17, StudFG 1992 festgehalten vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1998, 97/12/0371 oder 98/12/0099).