Ausführungen dazu, dass aus den Formulierungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 8 AZG und aus § 28 Abs 1a Z. 1 bis 9 AZG nicht geschlossen werden kann, dass die im Beschwerdefall begangenen Verwaltungsübertretungen nur durch ein aktives Verhalten verwirklicht werden können. Es genügt vielmehr ein fahrlässiges Verhalten, das im Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehen kann (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, 97/11/0284).Ausführungen dazu, dass aus den Formulierungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 AZG und aus Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer eins bis 9 AZG nicht geschlossen werden kann, dass die im Beschwerdefall begangenen Verwaltungsübertretungen nur durch ein aktives Verhalten verwirklicht werden können. Es genügt vielmehr ein fahrlässiges Verhalten, das im Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehen kann vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, 97/11/0284).