Nach der Definition des § 32 Abs 1 VStG muss die gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Die Amtshandlung muss sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).Nach der Definition des Paragraph 32, Absatz eins, VStG muss die gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Die Amtshandlung muss sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).