Ein gem § 31 Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen, wie z. B. den Verkauf von Anlagen oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Vielmehr sind ihm, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit seinem zivilrechtlichen Rechtsnachfolger auch auf § 31 gestützte Maßnahmen vorgeschrieben werden können, die zur Verhinderung einer drohenden Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlagen oder die Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, vorzuschreiben (Hinweis auf die zur Frage der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im wr Erlöschensverfahren ergangenen E 9.4.1964, 0816/63, VwSlg 5385 A/1964 und E 8.10.1987, 87/07/0091).Ein gem Paragraph 31, Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen, wie z. B. den Verkauf von Anlagen oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Vielmehr sind ihm, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit seinem zivilrechtlichen Rechtsnachfolger auch auf Paragraph 31, gestützte Maßnahmen vorgeschrieben werden können, die zur Verhinderung einer drohenden Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlagen oder die Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, vorzuschreiben (Hinweis auf die zur Frage der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im wr Erlöschensverfahren ergangenen E 9.4.1964, 0816/63, VwSlg 5385 A/1964 und E 8.10.1987, 87/07/0091).