Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2000/06/0008
Entscheidungsdatum
29.03.2001
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
Rechtssatz
§ 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 dient dem Schutz des Nachbarn vor Immissionen. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Baubehörden die vom zu bewilligenden Projekt zu erwartenden Immissionen daraufhin zu prüfen haben, ob sie die Vorschreibung größerer Abstände im Sinne dieser Bestimmung erforderlich machen. Auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 können sich immer nur jene Nachbarn berufen, deren Grundstücksgrenzen unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen.Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 dient dem Schutz des Nachbarn vor Immissionen. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Baubehörden die vom zu bewilligenden Projekt zu erwartenden Immissionen daraufhin zu prüfen haben, ob sie die Vorschreibung größerer Abstände im Sinne dieser Bestimmung erforderlich machen. Auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 können sich immer nur jene Nachbarn berufen, deren Grundstücksgrenzen unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060008.X06
Im RIS seit
02.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010
Dokumentnummer
JWR_2000060008_20010329X06