Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2026/03/0073
Entscheidungsdatum
09.09.2026
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
AVG §64 Abs2
BetriebsO 1994 §13 Abs1
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0358 E 29. Jänner 2003 RS 5
Stammrechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0255) ist die Voraussetzung für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG im Falle der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit gegeben, es ist nämlich die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.Nach der Judikatur des VwGH vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0255) ist die Voraussetzung für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG im Falle der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit gegeben, es ist nämlich die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030073.L03
Im RIS seit
06.10.2026
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
JWR_2026030073_20260909L03