Das Fehlen eines anfechtbaren Bescheides hat zwar ebenso wie die Verspätung der Berufung deren Zurückweisung zur Folge, doch wird der Besitzer einer Lenkerberechtigung in seinen Rechten verletzt, wenn die mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides zurückzuweisende Berufung als verspätet zurückgewiesen wird. Die Wirkungen der Zurückweisung der Berufung wegen Nichterlassung des Bescheides sind nämlich für den Besitzer einer Lenkerberechtigung völlig unterschiedlich von denen der Zurückweisung der Berufung als verspätet. Im ersten Fall stünde fest, dass der Betreffende weiterhin im Besitz der Lenkerberechtigung ist, während im zweiten Fall von der rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung auszugehen ist (Hinweis E 26.6.1990, 90/11/0042, und E 28.11.1996, 96/11/0143).