Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/08/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/08/0035

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

MSchG 1979 §15 Abs1;
MSchG 1979 §15;

Beachte

Besprechung in: DRdA 2/2004, 151 - 158;

Rechtssatz

Aus der Regelung des Paragraph 15, MSchG, wonach der Karenzurlaub aus Anlass der Mutterschaft "im Anschluss an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Mutterschutzgesetzes, dh. ua. erst nach Beendigung einer während der Schutzfrist des Paragraph 5, Absatz eins, eingetretenen, über diese hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu gewähren ist, ist der Schluss zu ziehen, dass Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub gegen Entfall der Bezüge nicht gleichzeitig bestehen können, bzw. der Gegenschluss, dass Entgeltfortzahlungsansprüche infolge Krankheit mit Beginn eines vorher vereinbarten Karenzurlaubes enden (mit weiteren Ausführungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X06

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1999080035_20030423X06