Verwaltungsgerichtshof
23.04.2003
99/08/0035
Aus der Regelung des Paragraph 15, MSchG, wonach der Karenzurlaub aus Anlass der Mutterschaft "im Anschluss an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Mutterschutzgesetzes, dh. ua. erst nach Beendigung einer während der Schutzfrist des Paragraph 5, Absatz eins, eingetretenen, über diese hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu gewähren ist, ist der Schluss zu ziehen, dass Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub gegen Entfall der Bezüge nicht gleichzeitig bestehen können, bzw. der Gegenschluss, dass Entgeltfortzahlungsansprüche infolge Krankheit mit Beginn eines vorher vereinbarten Karenzurlaubes enden (mit weiteren Ausführungen).
Besprechung in:
DRdA 2 aus 2004,, 151 - 158;