Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Erlöschen der Pflichtversicherung werden zwar - im Regelfall - zusammenfallen, dies muß aber nicht so sein
(Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984). Nach § 11 Abs 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 1) oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 2). Die Absätze 3, 4 und 5 des § 11 ASVG sind Sonderformen der Variante 1, Abs 2 ist eine Sonderform der Variante 2. Hiebei ist (abgesehen von Fällen, in denen das arbeitsrechtliche Verhältnis von den Beteiligten ohne die Willensübereinkunft, entgeltliche Dienste zu leisten bzw entgegenzunehmen, aufrecht erhalten wird; Hinweis E 19.1.1989, 87/08/0274) die Frage der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach den zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Kriterien zu beurteilen(Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984). Nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 1) oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 2). Die Absätze 3, 4 und 5 des Paragraph 11, ASVG sind Sonderformen der Variante 1, Absatz 2, ist eine Sonderform der Variante 2. Hiebei ist (abgesehen von Fällen, in denen das arbeitsrechtliche Verhältnis von den Beteiligten ohne die Willensübereinkunft, entgeltliche Dienste zu leisten bzw entgegenzunehmen, aufrecht erhalten wird; Hinweis E 19.1.1989, 87/08/0274) die Frage der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach den zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Kriterien zu beurteilen
(Hinweis E 20.12.1961, 1116/59, VwSlg 5692 A/1961)