Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/07/0003

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Das Vorbringen des Bf, daß es sich bei der Sekretärin seines Rechtsvertreters um eine seit 1986 in der betreffenden Anwaltskanzlei tätige Bedienstete handle, die in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit laufend überprüft und kontrolliert wurde, und daß diese Überprüfungen in letzter Zeit, nachdem sich ihre völlige Verläßlichkeit iZm der von ihr vorgenommenen Eintragungen in den Fristenkalender und ihrer sonstigen Tätigkeit herausgestellt hatte, auf Stichproben beschränkt wurden, war grundsätzlich geeignet, glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen. Der Bf hat sich nicht bloß auf allgemeine Behauptungen beschränkt, sondern ist seiner Verpflichtung, seinen Wiedereinsetzungsantrag in Hinsicht auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht des Rechtsvertreters gegenüber seiner Büroangestellten zu substantiieren, nachgekommen. Dies hätte allerdings eine Aufforderung der belangten Behörde an den Bf, noch nähere Angaben über Art und Weise, insbesondere die Häufigkeit der stichprobenartigen Überprüfungen der Sekretärin zu machen, nicht gehindert, wenn sie dies für erforderlich hielt. Sie durfte aber nicht das Vorbringen des Bf als von vornherein zur Begründung einer Wiedereinsetzung ungeeignet abtun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070003.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1994070003_19941025X02

Rechtssatz für 99/07/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/07/0198

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0003 E 25. Oktober 1994 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Bf, daß es sich bei der Sekretärin seines Rechtsvertreters um eine seit 1986 in der betreffenden Anwaltskanzlei tätige Bedienstete handle, die in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit laufend überprüft und kontrolliert wurde, und daß diese Überprüfungen in letzter Zeit, nachdem sich ihre völlige Verläßlichkeit iZm der von ihr vorgenommenen Eintragungen in den Fristenkalender und ihrer sonstigen Tätigkeit herausgestellt hatte, auf Stichproben beschränkt wurden, war grundsätzlich geeignet, glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen. Der Bf hat sich nicht bloß auf allgemeine Behauptungen beschränkt, sondern ist seiner Verpflichtung, seinen Wiedereinsetzungsantrag in Hinsicht auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht des Rechtsvertreters gegenüber seiner Büroangestellten zu substantiieren, nachgekommen. Dies hätte allerdings eine Aufforderung der belangten Behörde an den Bf, noch nähere Angaben über Art und Weise, insbesondere die Häufigkeit der stichprobenartigen Überprüfungen der Sekretärin zu machen, nicht gehindert, wenn sie dies für erforderlich hielt. Sie durfte aber nicht das Vorbringen des Bf als von vornherein zur Begründung einer Wiedereinsetzung ungeeignet abtun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070198.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1999070198_20000525X02