Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2002/07/0159
Entscheidungsdatum
06.11.2003
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 12
Stammrechtssatz
Von einer "zulässigen" Verwertung kann dann keine Rede sein, wenn von dem Ergebnis dieser Verwertung Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 1990 ausgehen könnten, die über die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehenden Gefahren hinausgehen.Von einer "zulässigen" Verwertung kann dann keine Rede sein, wenn von dem Ergebnis dieser Verwertung Gefahren für die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 ausgehen könnten, die über die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehenden Gefahren hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070159.X06
Dokumentnummer
JWR_2002070159_20031106X06