Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Geschäftszahl

99/07/0177

Rechtssatz

Von einer "zulässigen" Verwertung kann dann keine Rede sein, wenn von dem Ergebnis dieser Verwertung Gefahren für die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 ausgehen könnten, die über die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehenden Gefahren hinausgehen.