Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/07/0231

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Durch die in der Begründung eines Berufungsbescheides vorgenommene Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten (hier: einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen) als Masseforderung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO werden Rechte des Verpflichteten (hier: des Masseverwalters) schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung zu sein hat. Dementsprechend greift auch das Argument des Verpflichteten, der Bescheid sei mangels Zureichens der Masse zur Deckung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG undurchführbar, nicht.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070231.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995070231_19960711X03

Rechtssatz für 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z3;
KO §46 Abs1 Z2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0231 E 11. Juli 1996 RS 3 (Hier: Nur der erste Satz. Der Fall betrifft die Qualifizierung der durch die Entfernung der Ablagerungen entstehenden Kosten in einem Verfahren iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959.)

Stammrechtssatz

Durch die in der Begründung eines Berufungsbescheides vorgenommene Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten (hier: einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen) als Masseforderung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO werden Rechte des Verpflichteten (hier: des Masseverwalters) schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung zu sein hat. Dementsprechend greift auch das Argument des Verpflichteten, der Bescheid sei mangels Zureichens der Masse zur Deckung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG undurchführbar, nicht.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X07

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070104_20020918X07