Durch die in der Begründung eines Berufungsbescheides vorgenommene Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten (hier: einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen) als Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 2 KO werden Rechte des Verpflichteten (hier: des Masseverwalters) schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung zu sein hat. Dementsprechend greift auch das Argument des Verpflichteten, der Bescheid sei mangels Zureichens der Masse zur Deckung gemäß § 68 Abs 4 Z 3 AVG undurchführbar, nicht.Durch die in der Begründung eines Berufungsbescheides vorgenommene Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten (hier: einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen) als Masseforderung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO werden Rechte des Verpflichteten (hier: des Masseverwalters) schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung zu sein hat. Dementsprechend greift auch das Argument des Verpflichteten, der Bescheid sei mangels Zureichens der Masse zur Deckung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG undurchführbar, nicht.