Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13560 A/1992

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/09/0179

Entscheidungsdatum

16.01.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
OFG §16 Abs1;
OFG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz OFG der Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph eins, OFG dem Antragsteller auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, daß er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090179.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1991090179_19920116X05

Rechtssatz für 93/09/0408

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/09/0408

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
OFG §16 Abs1;
OFG §3 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/16 91/09/0179 5

Stammrechtssatz

Wenn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz OFG der Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph eins, OFG dem Antragsteller auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, daß er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090408.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1993090408_19950420X02

Rechtssatz für 96/09/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/09/0151

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
OFG §16 Abs1;
OFG §3 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/16 91/09/0179 5

Stammrechtssatz

Wenn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz OFG der Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph eins, OFG dem Antragsteller auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, daß er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090151.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996090151_19980318X02

Rechtssatz für 99/04/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/04/0115

Entscheidungsdatum

08.11.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0179 E 16. Jänner 1992 VwSlg 13560 A/1992 RS 5 (hier betreffend eine Übertretung des Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetzes)

Stammrechtssatz

Wenn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz OFG der Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph eins, OFG dem Antragsteller auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, daß er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040115.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999040115_20001108X03

Rechtssatz für 2009/09/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/09/0062

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
OFG §16 Abs1;
OFG §3 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0179 E 16. Jänner 1992 VwSlg 13560 A/1992 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz OFG der Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph eins, OFG dem Antragsteller auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, daß er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090062.X04

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2009090062_20100325X04