Normadressat des Art 3 Z 1 erster Absatz der Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879, dessen Nichtbefolgung nach § 23 Abs 1 Z 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 geahndet wird, ist der eine Transitfahrt durchführende Lenker eines Lastkraftwagens und nicht der Speditionsunternehmer, bei dem der Lenker als Arbeitnehmer beschäftigt ist (hier Rechtslage vor der Nov BGBl 1998/I/17).Normadressat des Artikel 3, Ziffer eins, erster Absatz der Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879, dessen Nichtbefolgung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 geahndet wird, ist der eine Transitfahrt durchführende Lenker eines Lastkraftwagens und nicht der Speditionsunternehmer, bei dem der Lenker als Arbeitnehmer beschäftigt ist (hier Rechtslage vor der Nov BGBl 1998/I/17).