Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
98/20/0394
Entscheidungsdatum
21.09.2000
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §20 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/20/0421 E 9. Oktober 1997 RS 2
Stammrechtssatz
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe besteht grundsätzlich auch gegenüber Fremden, Lebensgefährten oder Ehegatten, doch kann gerade in bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200394.X02
Dokumentnummer
JWR_1998200394_20000921X02