Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/20/0421

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0421

Entscheidungsdatum

09.10.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe besteht grundsätzlich auch gegenüber Fremden, Lebensgefährten oder Ehegatten, doch kann gerade in bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200421.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995200421_19971009X02

Rechtssatz für 98/20/0394

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0394

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/20/0421 E 9. Oktober 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe besteht grundsätzlich auch gegenüber Fremden, Lebensgefährten oder Ehegatten, doch kann gerade in bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200394.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200394_20000921X02