Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Geschäftszahl

98/20/0394

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/20/0421 E 9. Oktober 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe besteht grundsätzlich auch gegenüber Fremden, Lebensgefährten oder Ehegatten, doch kann gerade in bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht kommen.