Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
98/20/0083
Entscheidungsdatum
07.05.1998
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
Rechtssatz
Zwar sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners keine überspitzten Anforderungen zu stellen, eine dem Urkundeninhaber anzulastende Nachlässigkeit liegt aber ganz allgemein schon darin, wenn er die Waffe an einem ungesicherten Ort schußbereit aufbewahrt, zu dem seine Ehefrau jederzeit und ohne die Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zutritt hat (Hinweis E 22.6.1976, 1055/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200083.X04
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011
Dokumentnummer
JWR_1998200083_19980507X04