Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1998

Geschäftszahl

98/20/0083

Rechtssatz

Zwar sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners keine überspitzten Anforderungen zu stellen, eine dem Urkundeninhaber anzulastende Nachlässigkeit liegt aber ganz allgemein schon darin, wenn er die Waffe an einem ungesicherten Ort schußbereit aufbewahrt, zu dem seine Ehefrau jederzeit und ohne die Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zutritt hat (Hinweis E 22.6.1976, 1055/76).