Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/14/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7739 F/2002

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/14/0194

Entscheidungsdatum

27.08.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch für Verträge mit juristischen Personen gelten, an denen ein Vertragspartner und/oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung. Die Verträge müssen demnach, um steuerlich anerkannt zu werden, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140194.X04

Im RIS seit

05.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1998140194_20020827X04

Rechtssatz für 99/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7745 F/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/14/0006

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0194 E 27. August 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch für Verträge mit juristischen Personen gelten, an denen ein Vertragspartner und/oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung. Die Verträge müssen demnach, um steuerlich anerkannt zu werden, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140006.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1999140006_20020924X01