Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/14/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7660 F/2001

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/14/0014

Entscheidungsdatum

30.10.2001

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Einen Abgabepflichtigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die Abgabenbehörde keine Sachverhaltsermittlungen durchführen kann, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Hiebei liegt es am Abgabepflichtigen, die zweifelhaften Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen. Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt (Hinweis E 24.11.1987, 86/14/0098). Tritt der Abgabepflichtige in der Lebenserfahrung widersprechende Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er der Abgabenbehörde diese Beziehungen im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140014.X01

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1998140014_20011030X01

Rechtssatz für 98/13/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/13/0053

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0014 E 30. Oktober 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Einen Abgabepflichtigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die Abgabenbehörde keine Sachverhaltsermittlungen durchführen kann, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Hiebei liegt es am Abgabepflichtigen, die zweifelhaften Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen. Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt (Hinweis E 24.11.1987, 86/14/0098). Tritt der Abgabepflichtige in der Lebenserfahrung widersprechende Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er der Abgabenbehörde diese Beziehungen im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130053.X02

Im RIS seit

09.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1998130053_20020227X02