Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
98/12/0098
Entscheidungsdatum
27.09.2000
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §13a Abs1;
Rechtssatz
In einem mit der vorliegenden Sachlage dem Grunde nach vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof (- ausgehend von der jedenfalls nicht gegebenen Offenkundigkeit des Irrtums der bezugsauszahlenden Stelle -) zur Erkennbarkeit eines solchen Irrtums ua ausgeführt, es sei die Frage zu beantworten, ob der Beamte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen, denn nur auf Grund solcher, nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Zweifel hätte den Beamten eine weitere Nachforschungspflicht getroffen (Hinweis E 20.5.1992, 90/12/0314).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120098.X01
Im RIS seit
24.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008
Dokumentnummer
JWR_1998120098_20000927X01