Verwaltungsgerichtshof
27.09.2000
98/12/0098
In einem mit der vorliegenden Sachlage dem Grunde nach vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof (- ausgehend von der jedenfalls nicht gegebenen Offenkundigkeit des Irrtums der bezugsauszahlenden Stelle -) zur Erkennbarkeit eines solchen Irrtums ua ausgeführt, es sei die Frage zu beantworten, ob der Beamte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen, denn nur auf Grund solcher, nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Zweifel hätte den Beamten eine weitere Nachforschungspflicht getroffen (Hinweis E 20.5.1992, 90/12/0314).