Bei der Erlassung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung handelt es sich - wie sich schon aus § 20 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 ergibt - um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl 96/10/0186, und die dort zitierte Vorjudikatur).Bei der Erlassung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung handelt es sich - wie sich schon aus Paragraph 20, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 ergibt - um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl 96/10/0186, und die dort zitierte Vorjudikatur).