Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/10/0351

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15041 A/1998

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/10/0351

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs3;

Rechtssatz

Im Falle einer unter Verletzung der Anzeigepflicht erfolgten Inangriffnahme eines Vorhabens kann als ein Zuwiderhandeln gegen das NÖ NatSchG 1977, welches dazu führt, daß die Behörde die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne des Paragraph 25, NÖ NatSchG 1977 aufzuerlegen hat, nur eine Ausführung des Vorhabens angesehen werden, welche die Behörde zu dessen Untersagung berechtigt hätte. Bei anzeigepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ NatSchG 1977 kommt daher ein auf Paragraph 25, Absatz eins, NÖ NatSchG 1977 gestützter Entfernungsauftrag nur dann in Betracht, wenn durch die Maßnahme eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 23.10.1995, 95/10/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100351.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1998100351_19981214X01