Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Geschäftszahl

98/10/0351

Rechtssatz

Im Falle einer unter Verletzung der Anzeigepflicht erfolgten Inangriffnahme eines Vorhabens kann als ein Zuwiderhandeln gegen das NÖ NatSchG 1977, welches dazu führt, daß die Behörde die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne des Paragraph 25, NÖ NatSchG 1977 aufzuerlegen hat, nur eine Ausführung des Vorhabens angesehen werden, welche die Behörde zu dessen Untersagung berechtigt hätte. Bei anzeigepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ NatSchG 1977 kommt daher ein auf Paragraph 25, Absatz eins, NÖ NatSchG 1977 gestützter Entfernungsauftrag nur dann in Betracht, wenn durch die Maßnahme eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 23.10.1995, 95/10/0006).