Die Anwendbarkeit der Abs 2 und 3 des § 31 WRG 1959 setzt den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung voraus. (Hinweis auf E vom 16.12.1982, 81/07/0156, 3.7.1984, 84/07/0028)Die Anwendbarkeit der Absatz 2 und 3 des Paragraph 31, WRG 1959 setzt den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung voraus. (Hinweis auf E vom 16.12.1982, 81/07/0156, 3.7.1984, 84/07/0028)