Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/06/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/06/0237

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Ortsbild ist in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles einer Gemeinde, gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt, zu verstehen. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich aber zwangsläufig, dass auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl miteinbeziehen, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben (Hinweis E VwGH 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ortsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060237.X03

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1998060237_20000921X03