Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
98/06/0237
Entscheidungsdatum
21.09.2000
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
VwRallg;
Rechtssatz
Unter Ortsbild ist in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles einer Gemeinde, gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt, zu verstehen. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich aber zwangsläufig, dass auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl miteinbeziehen, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben (Hinweis E VwGH 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ortsbild
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060237.X03
Im RIS seit
07.08.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
JWR_1998060237_20000921X03