Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Geschäftszahl

98/06/0237

Rechtssatz

Unter Ortsbild ist in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles einer Gemeinde, gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt, zu verstehen. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich aber zwangsläufig, dass auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl miteinbeziehen, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben (Hinweis E VwGH 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).