Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
98/06/0045
Entscheidungsdatum
25.06.1999
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;
Rechtssatz
Aus § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996 (hier in Verbindung mit § 14 Abs 4 Vlbg RPG 1996) ergibt sich, dass nunmehr für die Beurteilung der Widmungskonformität nicht nur ein Betriebstypenvergleich im Sinn der Judikatur des VwGH anzustellen ist, sondern gegebenenfalls auch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Letztere jedoch nur insoweit, als sie "rechtlich festgelegt" werden, was die bescheidmäßige Verankerung voraussetzt (dies kann entweder durch die Bewilligung der bereits im Projektsantrag enthaltenen Maßnahme oder durch die Bewilligung des Projekts unter Erteilung einer geeigneten Auflage erfolgen).Aus Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 (hier in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, Vlbg RPG 1996) ergibt sich, dass nunmehr für die Beurteilung der Widmungskonformität nicht nur ein Betriebstypenvergleich im Sinn der Judikatur des VwGH anzustellen ist, sondern gegebenenfalls auch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Letztere jedoch nur insoweit, als sie "rechtlich festgelegt" werden, was die bescheidmäßige Verankerung voraussetzt (dies kann entweder durch die Bewilligung der bereits im Projektsantrag enthaltenen Maßnahme oder durch die Bewilligung des Projekts unter Erteilung einer geeigneten Auflage erfolgen).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Auflagen BauRallg7
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X04
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1998060045_19990625X04