Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/06/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/06/0045

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;

Rechtssatz

Aus Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 (hier in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, Vlbg RPG 1996) ergibt sich, dass nunmehr für die Beurteilung der Widmungskonformität nicht nur ein Betriebstypenvergleich im Sinn der Judikatur des VwGH anzustellen ist, sondern gegebenenfalls auch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Letztere jedoch nur insoweit, als sie "rechtlich festgelegt" werden, was die bescheidmäßige Verankerung voraussetzt (dies kann entweder durch die Bewilligung der bereits im Projektsantrag enthaltenen Maßnahme oder durch die Bewilligung des Projekts unter Erteilung einer geeigneten Auflage erfolgen).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Auflagen BauRallg7 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998060045_19990625X04