Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/06/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/06/0009

Entscheidungsdatum

03.09.1998

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die Erteilung der Baubewilligung unter der Auflage, daß der Bauwerber hinsichtlich der Ausführung und Schließung der Baugrube ein Sicherheitskonzept, Kontrollkonzept und Überwachungskonzept auszuarbeiten habe, das von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann aus dem Gebiet der Statik bzw Geologie überprüft werden müsse und der Baubehörde vor Baubeginn vorzulegen sei, werden die Bf nicht in ihren Nachbarrechten gem Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 1972 dadurch verletzt, daß diese Konzepte nicht in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen wurden.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060009.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1998060009_19980903X01