Dem Tir ElektrizitätsG 1999 ist eine dem § 17 Tir ElektrizitätsG 1982 vergleichbare Bestimmung nicht zu entnehmen. In Ausführung der Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 ElWoG 1998 wurde im § 50 Tir ElektrizitätsG 1999 zwar eine Abnahmeverpflichtung für erneuerbare Energie festgelegt (feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie). Eine Abnahmepflicht bezüglich Kleinwasserkraftanlagen enthält das Tir ElektrizitätsG 1999 hingegen nicht.Dem Tir ElektrizitätsG 1999 ist eine dem Paragraph 17, Tir ElektrizitätsG 1982 vergleichbare Bestimmung nicht zu entnehmen. In Ausführung der Verpflichtung nach Paragraph 31, Absatz 3, ElWoG 1998 wurde im Paragraph 50, Tir ElektrizitätsG 1999 zwar eine Abnahmeverpflichtung für erneuerbare Energie festgelegt (feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie). Eine Abnahmepflicht bezüglich Kleinwasserkraftanlagen enthält das Tir ElektrizitätsG 1999 hingegen nicht.