Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/04/0075

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E 25. 6. 1991, 91/04/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998040075.X02

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1998040075_20011121X02

Rechtssatz für 2001/04/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16123 A/2003

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/04/0236

Entscheidungsdatum

27.06.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0075 E 21. November 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E 25. 6. 1991, 91/04/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040236.X04

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2001040236_20030627X04

Rechtssatz für 2004/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16498 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/07/0025

Entscheidungsdatum

18.11.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0075 E 21. November 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E 25. 6. 1991, 91/04/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070025.X03

Im RIS seit

15.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004070025_20041118X03