Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/02/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/02/0191

Entscheidungsdatum

26.05.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §46;
EisbKrV 1961 §18 Abs3;
EisenbahnG 1957 §54 Abs3;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5.Auflage, E 1 Litera b, zu Paragraph 46, AVG, S 338). Auch der Inhalt der Anzeige ist daher zulässigerweise - insbesondere auch auf Grund des Verweises auf die Anzeige durch den als Zeugen vernommenen Meldungsleger - Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde und sohin ein Beweismittel, welches im Rahmen der Beweiswürdigung von der Behörde berücksichtigt werden konnte. Dass der Meldungsleger bei seiner Zeugeneinvernahme, die lange Zeit nach der Tat stattfand, keine konkrete Erinnerung mehr hatte und nur auf die in der Anzeige enthaltenen Angaben verweisen konnte, macht die diesbezügliche Beweiswürdigung keineswegs bedenklich (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0258) (hier betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz 3, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020191.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998020191_20000526X01