Die Vernehmung der Zeugen durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland kam nicht in Betracht, weil diese Behörden zur Vollziehung des Abgabenrechtes nicht zuständig sind. Eine Beweisaufnahme im Wege der Amtshilfe ist nach § 183 Abs 2 BAO nur durch andere Abgabenbehörden vorgesehen, zu denen österreichische Vertretungsbehörden im Ausland nicht zählen.Die Vernehmung der Zeugen durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland kam nicht in Betracht, weil diese Behörden zur Vollziehung des Abgabenrechtes nicht zuständig sind. Eine Beweisaufnahme im Wege der Amtshilfe ist nach Paragraph 183, Absatz 2, BAO nur durch andere Abgabenbehörden vorgesehen, zu denen österreichische Vertretungsbehörden im Ausland nicht zählen.