Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/14/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/14/0077

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Beh nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140077.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995140077_20000222X01

Rechtssatz für 96/14/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/14/0107

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/02/22 95/14/0077 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Beh nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140107.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996140107_20000328X01

Rechtssatz für 96/13/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/13/0103

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0077 E 22. Februar 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Beh nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130103.X02

Im RIS seit

08.05.2002

Dokumentnummer

JWR_1996130103_20011219X02

Rechtssatz für 97/13/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7684 F/2002

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/13/0201

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0077 E 22. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Beh nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130201.X04

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1997130201_20020227X04

Rechtssatz für 2001/15/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/15/0022

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0077 E 22. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Beh nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150022.X01

Im RIS seit

18.02.2004

Dokumentnummer

JWR_2001150022_20040129X01

Rechtssatz für 2000/14/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/14/0166

Entscheidungsdatum

09.12.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0077 E 22. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Beh nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140166.X01

Im RIS seit

31.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2000140166_20041209X01