Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/14/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7719 F/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/14/0233

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen (Hinweis E 30.10.2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140233.X01

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1999140233_20020528X01

Rechtssatz für 99/14/0332

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/14/0332

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0233 E 28. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen (Hinweis E 30.10.2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140332.X01

Im RIS seit

23.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1999140332_20020528X01

Rechtssatz für 2000/15/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/15/0081

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0233 E 28. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen (Hinweis E 30.10.2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150081.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Dokumentnummer

JWR_2000150081_20021126X01

Rechtssatz für 97/13/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/13/0177

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0233 E 28. Mai 2002 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen (Hinweis E 30.10.2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130177.X02

Im RIS seit

18.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1997130177_20021128X02

Rechtssatz für 2002/15/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/15/0152

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0233 E 28. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen (Hinweis E 30.10.2001, 98/14/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150152.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002150152_20021219X01