Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
97/13/0175
Entscheidungsdatum
25.09.2002
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0192
Rechtssatz
Zu einer sich auf Flächenangaben gründenden Schätzung einer angemessenen Miete hätte die Fläche der gemieteten Arbeitsräume zur Fläche der im Haus ausschließlich für "private" Zwecke verwendeten Räume ohne allgemein nutzbare Flächen wie Vorraum, WC und allenfalls Bad herangezogen werden müssen (zur Nichteinbeziehung "neutraler Flächen" in die Aufteilung vgl etwa das hg Erkenntnis vom 2.8.2000, 97/13/0019). [Hier: Der Gesellschafter-Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH hat dieser ein überwiegend (ab Juli 1987 zur Gänze) ihm selbst gehöriges Einfamilienhaus vermietet und dann von dieser den Großteil des Hauses als Dienstwohnung wieder zur Verfügung gestellt bekommen.]Zu einer sich auf Flächenangaben gründenden Schätzung einer angemessenen Miete hätte die Fläche der gemieteten Arbeitsräume zur Fläche der im Haus ausschließlich für "private" Zwecke verwendeten Räume ohne allgemein nutzbare Flächen wie Vorraum, WC und allenfalls Bad herangezogen werden müssen (zur Nichteinbeziehung "neutraler Flächen" in die Aufteilung vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 2.8.2000, 97/13/0019). [Hier: Der Gesellschafter-Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH hat dieser ein überwiegend (ab Juli 1987 zur Gänze) ihm selbst gehöriges Einfamilienhaus vermietet und dann von dieser den Großteil des Hauses als Dienstwohnung wieder zur Verfügung gestellt bekommen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X07
Im RIS seit
23.12.2002
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013
Dokumentnummer
JWR_1997130175_20020925X07