Daß der Bf sich über den tatsächlichen Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht rechtzeitig Gewißheit verschafft hat (Hinweis E 23. September 1997, 97/14/0104; B 23. November 1994, 93/13/0058, 0060), begründete ein Verschulden an der Fristversäumung, das das Kalkül eines minderen Grades des Versehens demnach überschritten hat.